Satzung und Kassenordnung

SATZUNG STADTVERBAND HANNOVER

Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 12.06.2018

§ 1     Name und Sitz

Die Organisation ist ein Ortsverband der Partei „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Sie hat ihren Sitz in der Stadt Hannover und führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stadtverband Hannover“. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den jeweiligen Gebietsstand der Landeshauptstadt Hannover.

§ 2     Mitgliedschaft

(1)    Mitglied kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Hannover hat und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt.

(2)    Eine Mitgliedschaft im Stadtverband Hannover scheidet aus, wenn bereits in einem anderen Kreis- oder Ortsverband eine Mitgliedschaft besteht. Mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder konkurrierenden Wähler/innenvereinigungen oder die Tätigkeit oder Kandidatur in anderen Parteien oder konkurrierenden Wähler/innenvereinigungen unvereinbar.

(3)    Die Mitgliedschaft wird beim Stadtverband schriftlich beantragt. Sie tritt mit der Zustimmung des Vorstandes zum Aufnahmeantrag in Kraft.

(4)    Die Zurückweisung des Antrages durch den Vorstand ist dem Bewerber / der Bewerberin gegenüber schriftlich zu begründen. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der / die Bewerber/in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(5)    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss gemäß § 3 der Satzung, Streichung aus der Mitgliedsliste oder Tod. Der Austritt ist schriftlich beim Vorstand zu erklären.

§ 3     Ordnungsmaßnahmen

(1)    Ordnungsmaßnahmen können gegen Mitglieder nur verhängt werden, wenn diese erheblich gegen die Satzung verstoßen oder in anderer Weise das Ansehen der Partei oder die Zusammenarbeit in der Partei mehr als nur unerheblich beeinträchtigen. Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder sind: Verwarnung, Enthebung von Leitungsfunktionen und Parteiausschluss. Ein Parteiausschluss darf nur verhängt werden, wenn ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und damit der Partei schwerer Schaden zustößt. Über die Ordnungsmaßnahmen entscheidet das Landesschiedsgericht, über Beschwerden dagegen das Bundesschiedsgericht.

(2)        Verstößt ein Mitglied gegen seine Pflicht, die Mitgliedsbeiträge entsprechend der Beitragsregelung zu entrichten, so kann der Vorstand das Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es mit seinen Beitragszahlungen länger als 3 Monate im Rückstand ist und nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht innerhalb eines Monates Zahlung leistet. Die Streichung aus der Mitgliederliste ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Streichung kann das Mitglied Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Das Mitglied wird zu dieser Versammlung eingeladen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 4     Organe

Die Organe des Stadtverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5     Die Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Stadtverbandes. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens zwei Mal im Kalenderjahr statt.

(2)    Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von 14 Tagen vom Vorstand einzuberufen. Sie sind auch auf schriftlichen Antrag von 5% der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen. Mit Zustimmung des jeweiligen Mitglieds ist eine Einladung per Email zulässig. Mit der Einladung ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben.

(3)    Die Ladungsfrist kann aus zwingenden, mit der Einladung bekannt zu gebenden Gründen auf drei Tage verkürzt werden.

(4)    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5% der Mitglieder anwesend sind.

(5)    Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine erneut innerhalb von längstens vier Wochen eingeladene Versammlung in denselben Tagesordnungspunkten in jedem Fall beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(6)    Die Mitgliederversammlung beschließt unter anderem über:

•     den Rechenschaftsbericht des Vorstandes

•     den Bericht der Rechnungsprüfer/innen

•     die Entlastung des Vorstandes

•     die Wahl des Vorstandes

•     die Wahl der Rechnungsprüfer/innen

•    die Haushaltspläne des Stadtverbandes

•     die politischen Grundsatzentscheidungen und die Programme des Stadtverbandes

•     politische Bündnisse und Koalitionen auf Ratsebene

•     die Wahl von Kandidat/innen für den Rat

•     erforderlich werdende Nachwahlen vom Vorstand

Anträge zu Mitgliederversammlungen können von jedem Mitglied gestellt werden.

(7)    Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

(8)    Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstand zu genehmigen ist.

§ 6    Der Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus den zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, davon mindestens eine Frau, dem/der Schatzmeister/in und zwei Beisitzer/innen.

(2)    Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt, die Wiederwahl ist möglich.

(3)    Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht hauptberuflich bei der Regionsfraktion, der Ratsfraktion oder der Geschäftsstelle des Regionsverbandes oder des Stadtverbandes Hannover beschäftigt sein. Maximal zwei Vorstandsmitglieder dürfen Mitglied der Rats-, Regions-, Landtags-, Bundestags- oder Europafraktion sein.

(4)    Der Vorstand bzw. einzelne Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich während der Amtszeit abwählbar. Dazu ist es nötig, dass 5% der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen und eine Begründung ihres Ansinnens vortragen.

(5)    Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode vorzeitig aus, so wird auf der nächsten Mitgliederversammlung nachgewählt. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet mit der Amtszeit des gesamten Vorstandes.

(6)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(7)    Der Vorstand ist mindestparitätisch, d. h. mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt.

(8)    Die zwei Vorsitzenden vertreten den Stadtverband im Sinne § 11 Abs. 3 Parteiengesetz gemäß § 26 Abs. 2 des BGB gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht die Satzung eine abweichende Regelung trifft.

(9)    Der Vorstand ist verantwortlich für:

•    die Finanzen

•    die Betreuung der Mitglieder

•    die Geschäftsführung im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

•    die arbeitsrechtliche Vertretung des Stadtverbandes

•    die Einstellung von Mitarbeiter/innen des Stadtverbandes und ihre Entlassung

•    die Arbeitsverteilung in der Geschäftsstelle

•    die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen

•    die Erstattung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes. Der finanzielle Teil des Rechenschaftsberichtes ist vor der Berichterstattung durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer/innen zu kontrollieren.

§ 6a    Kassenprüfer*innen und Datenschutzbeauftragte*r

(1)    Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer*innen führen die Kassenprüfung nach der Kassenordnung des Stadtverbands durch, berichten der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis und unterbreiten einen Vorschlag zur Entlastung des Vorstands.

(2)    Die Mitgliederversammlung wählt eine*n Datenschutzbeauftragte*n für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Der/Die Datenschutzbeauftragte nimmt im Stadtverband die Aufgabe des/der Datenschutzbeauftragten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes wahr und weist die entsprechenden Qualifikationen nach. Der/Die Datenschutzbeauftragte berichtet der Mitgliederversammlung einmal jährlich über die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen.

(3)    Ist die Besetzung einer der vorgenannten Positionen nicht möglich, beauftragt der Vorstand eine geeignete Person oder Einrichtung (z.B. externe*r Datenschutzbeauftragte*r).“

§ 7     Die Stadtteilgruppen

(1)     Stadtteilgruppen sind die Zusammenschlüsse der Mitglieder des Stadtverbands     innerhalb eines Stadtbezirks. Sie arbeiten vor Ort in ihren Stadtteilen politisch     selbstständig auf Basis des Programms, nach eigener Schwerpunktsetzung zu allen     Themen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

(2)     Stadtteilgruppen wählen eine oder mehrere SprecherInnen. Die SprecherInnen     werden auf 2 Jahre gewählt, die Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der     Sprecher*innen ist den Mitgliedern der Stadtteilgruppe mit einer Frist von 14 Tagen     per Mail oder postalisch anzukündigen. Die Wahl der SprecherInnen erfolgt     unter Anwendung des Paragrafen §9 Beschlüsse und Wahlen.

§ 8     Die Arbeitsgruppen

Arbeitsgruppen sind auf der Grundlage des Programms regelmäßig tagende Fach-Arbeitsgruppen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Sie arbeiten autonom in ihren Fachbereichen.

§ 9     Beschlüsse und Wahlen

(1)    Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.

(2)    Die Wahlen zum Vorstand sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, falls kein Widerspruch erfolgt. Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erfolgen.

(3)    Gibt es bei einer Wahl nur eine/n Bewerber/in, so ist diese/r gewählt, wenn mehr Stimmen "ja" als "nein" lauten.

(4)    Bei mehreren Bewerbungen ist gewählt , wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Dabei werden Enthaltungen mitgezählt (Absolute Mehrheit). Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, sofern die Anzahl der Nein- Stimmen nicht die Anzahl der Ja-Stimmen übersteigt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

(5)    Wird auch im dritten Wahlgang kein/e Bewerber/in gewählt, entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.

(6)    Bei Satzungsänderungen sind Zweidrittelmehrheiten der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(7)    Wahlen zum Vorstand und Änderungen der Satzung können auf einer Mitgliederversammlung nur durchgeführt werden, wenn sie in der schriftlich versandten Tagesordnung angekündigt waren. Bei Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung die zu ändernden Teile der Satzung benannt werden.

§ 10     Rotation

Eine erneute Kandidatur für den Rat der Stadt Hannover soll für einen aussichtsreichen Listenplatz oder Wahlkreis im unmittelbaren Anschluss an die Wahrnehmung einer Wahlperiode nur ein weiteres Mal erfolgen. Diese Regelung gilt nicht für Bezirksratsmitglieder.

§ 11     Parität

(1)    Die auf Stadtverbandsebene zu besetzenden Gremien und Entsendungen sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.

(2)    Die Wahllisten zur Kommunalwahl sind alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei die Platzierung in den einzelnen Wahlbezirken so zu wählen ist, dass die Mindestparität im Stadtrat Hannover und in den Bezirksräten deutlich angestrebt wird.

(3)    Ist nur eine Person zu wählen, so sind abwechselnd Frauen und Männer in die Gremien zu entsenden.

(4)    Über Abweichungen von vorstehenden Regelungen entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei die Bestimmungen des Landes- und Bundesfrauenstatuts zu berücksichtigen sind.

(5)    Redelisten werden getrennt geführt. Frauen und Männer reden, so lange dies möglich ist, abwechselnd.

§ 12     Frauenabstimmung und Vetorecht

(1)    Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf einer Mitgliederversammlung auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt.

(2)    Die Mehrheit der Frauen einer Mitgliederversammlung hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung.

(3)    Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut eingebracht werden. Das Vetorecht kann pro Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.

§ 13     Beiträge und Abführungen

Die Höhe der Beiträge und der Abführungen von Mandatsträger/innen regelt die Beitrags- und Finanzordnung. Diese wird durch die Mitgliederversammlung verabschiedet.

§ 14     Vermögen

Bei Auflösung des Stadtverbandes Hannover fließt das Vermögen dem Regionsverband Hannover von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu.

§ 15    Schlussbestimmungen

In Angelegenheiten, die von dieser Satzung nicht ausdrücklich geregelt werden, gelten die Bestimmungen der Landes- und Bundessatzung.

§ 16     Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.01.2006 in Kraft.

 

BEITRAGS- UND FINANZORDNUNG

Fassung vom 12.06.2018

§ 1     Beiträge

(1)    Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags beträgt ein Prozent des Nettoeinkommens nach eigener Einschätzung, mindestens jedoch 6,00 Euro monatlich. Für Schüler*innen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr beträgt der Beitrag 2,00 Euro im Monat.

(2)    Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag für Personen mit besonderen finanziellen Härten Ausnahmen hiervon mit den Mitgliedern zu vereinbaren.

§ 2    Beiträge für Region-, Landes- und Bundesverband

Jeweils zum Quartalsende ist der gültige Beitragsanteil für Regions- Landes- und     Bundesverband an den Regionsverband zu zahlen.

§ 3     Spenden

(1)    Der Stadtverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen.

(2)    Spenden verbleiben beim Stadtverband Hannover, sofern die/der Spender/in nichts anderes verfügt hat.

(3)    Zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist nur das für das Finanzwesen verantwortliche Vorstandsmitglied des Regionsverbandes berechtigt.

§ 4      Kassenführung der Gebietsverbände

(1)    Der Stadtverband hat ein für den Finanzbereich zuständiges Vorstandsmitglied direkt in das Amt zu wählen, das insbesondere verantwortlich ist für

-    die Erstellung des Kassenbuches und die Buchführung,

-    die Erstellung der Finanzplanung,

-    die Führung und Pflege einer Mitgliederkartei,

-    die regelmäßige Überprüfung der Beitragshöhe,

-    den jährlichen Finanzbericht an die Mitglieder- oder Delegierten-versammlung

-    die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichts nach dem Parteiengesetz.

(2)    Der Rechenschaftsbericht des Stadtverbandes ist umgehend nach Erstellung, spätestens am 10.2. des folgenden Jahres dem Regionsverband vorzulegen. Der Rechenschaftsbericht des Stadtverbandes wird vor Abgabe an den Landesverband im Regionsvorstand beraten.

Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied versichert mit seiner Unterschrift, dass die Angaben in seinem Rechenschaftsbericht nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Neben dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandmitglied muss der/die Vorsitzende den Bericht bestätigen.

(3)    Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte des Stadtverbandes müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.

(4)    Das für den Finanzbereich zuständige Vorstandsmitglied darf nicht gleichzeitig die Geschäftsführung des betroffenen Gebietes innehaben.

§ 5     Rechnungsprüfung

(1)    Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfer/innen prüfen regelmäßig das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und ob die Ausgaben angemessen sind und mit den Beschlüssen übereinstimmen.

(2)    Sie berichten der Mitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.

§ 6     Haftung

(1)    Der Stadtverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die eine Deckung im Kassen- und Kontostand nicht vorhanden ist.

(2)    Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.

(3)    Begeht der Stadtverband Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, indem er z.B.

- seiner Rechenschaftspflicht nicht genügt,

- rechtswidrig Spenden annimmt,

- Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet,

so haftet er für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.

§ 8     Mandatsträger*innenbeiträge

(1)    Mandatsträger/innen im Rat der Landeshauptstadt Hannover, den Bezirksräten und in Aufsichtsräten, sofern diese vom Rat der Landeshauptstadt entsandt werden, und Bürgervertreter/innen in Ausschüssen des Rates der Landeshauptstadt Hannover haben 50% der Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder an den Stadtverband abzuführen.

(2)    Mitgliedern, die die abzuführenden Beiträge nicht selbst oder im Wege der gemeinsamen Veranlagung mit einem Ehegatten als Spenden von der Einkommensteuerschuld abziehen können, wird auf Antrag Ermäßigung der Abführung bis max. zur Hälfte der genannten Summen bewilligt.

(3)    Ferner kann aus besonderen Härtegründen eine Herabsetzung der Abführung bewilligt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand auf Antrag.

(4)    Die Ermäßigung kann jeweils längstens für die Dauer eines Jahres bewilligt werden.

(5)    In Streitigkeiten über die Höhe der Beiträge und Mandatsträger/innenbeiträge ist gegen die Entscheidung des Vorstandes die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich.

(6)    Die Einhaltung der Beitrags- und Finanzordnung wird bei erneuter Kandidatur mitgeteilt.

§ 9     Inkrafttreten

Die Beitrags- und Finanzordnung tritt zum 01.01.2006 in Kraft.